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Vereinssatzung
§ 1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen "Fazer Pensar"; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Passau mit dem Zusatz „e.V.“.
§ 2 Sitz, Geschäftsjahr
Der Sitz des Vereins ist in Passau. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist Förderung der Bildung bzw. Ausbildung von (nach brasilianischen Verhältnissen bedürftigen) Kindern und Jugendlichen aus brasilianischen Elendsvierteln (favelas) sowie in äquivalenter Weise ärmlichen ländlichen Verhältnissen und alle damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere, wenn auch nicht abschließend:
- Die Vorförderung der Kreativität von Kindern und Jugendlichen durch musikalische Aktivitäten
- Die finanzielle und ideelle Unterstützung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen
- Die Förderung einer Völkerverständigung zwischen den Jugendlichen beider Länder
- Der Aufbau eines Netzwerkes zu öffentlichen und privaten Institutionen
- Die Einwerbung von Spendengeldern für die genannten Zwecke
2. Weltanschauliche und politische Ziele und Zwecke dürfen von dem Verein nicht verfolgt werden.
3. Zur Umsetzung des Vereinszwecks wird der Verein insbesondere auch unterstützend Ferienkurse anbieten, welche wesentliche Inhalte der Allgemeinbildung zum Gegenstand haben, sowie Informationsveranstaltungen über die Tätigkeit des Vereins vornehmen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus dem Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Vereinsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein soll möglichst ehrenamtlich geleitet werden. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, sowie Firmen, Gesellschaften und Institutionen.
3. Natürliche, juristische Personen oder Firmen, die sich durch ein außerordentlichen Engagement für den Verein auszeichnen, können als außerordentliche Mitglieder gegen geringeren oder ohne Mitgliedsbeitrag aufgenommen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
4. Ehrenmitglieder sind diejenigen ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder des Vereins, die ihm mindestens 30 Jahre lang ununterbrochen angehören. Darüber hinaus können Ehrenmitglieder durch den Vorstand ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Verein und dessen Zweck erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
5. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand innerhalb von 6 Wochen nach Eingang zu entscheiden hat. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann diese Frist auch überschritten werden. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis zu bringen; sie bedarf jedoch keiner Begründung.
6. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
7. Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung der ersten fälligen Beitrages wird die Mitgliedschaft wirksam.
8. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Personen) oder der Auflösung (juristische Personen) des Mitgliedes,
b) durch Austritt
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muß schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei dem Beschluss einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrag in einer Mitgliederversammlung innerhalb der letzten 3 Monate des Kalenderjahres besteht die Möglichkeit, ohne Beachtung der Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, mit sofortiger Wirkung auszutreten. Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein in Höhe von mindestens 2 Jahresmitgliedsbeiträgen in Verzug ist und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Verein nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds nicht voll entrichtet wird. Auf die Möglichkeit der Streichung muß in der Mahnung hingewiesen werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf ein Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister und maximal drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die tatsächliche Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mindestens muß der Vorstand jedoch aus vier Mitgliedern bestehen. Die Vorstandstätigkeit soll ehrenamtlich sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern soweit nicht diese Aufgabe nach der Satzung anderen Vereinsorganen obliegt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. § 26 BGB durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten, die Einzelvertretungsbefugnis besitzen. Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 9 Sitzung des Vorstandes
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Im übrigen ist der Vorstand ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er kann auch für die Erfüllung laufender Geschäfte Vollmachten erteilen und Geschäftsführer berufen. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden – oder bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie sollen über Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens verfügen. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand vorzulegen. Zu ihren Aufgaben gehört die materielle Prüfung der Einnahmen und Aufwendungen. Die Rechnungsprüfer sind gehalten über das Ergebnis ihrer Prüfungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stehen Wahlen zur Beschlussfassung an und sind dabei mehrere Personen für den jeweiligen Gegenstand der Beschlussfassung zu wählen, so schlägt der Versammlungsleiter vor, ob eine Gesamtabstimmung oder eine Einzelabstimmung stattfindet. Auf Verlangen der Mitgliederversammlung wird jedoch mehrheitlich über die Art der Bestimmung Beschluss gefasst.Erfolgt danach eine Gesamtabstimmung, so stehen jedem stimmberechtigten Mitglied so viele Stimmen zu, wie Kandidaten zu wählen sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann aber auch rechtsgültig weniger Stimmen abgeben. Gewählt ist danach, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Das gleiche gilt entsprechend, wenn mehr Kandidaten auf eine Wahlliste gesetzt sind, als Ämter zu vergeben sind. Gesamtabstimmungen haben schriftlich zu erfolgen. Bestimmt der Versammlungsleiter die Einzelabstimmung, und erlangt kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erlangt haben. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann nach eigenem Ermessen Gäste zulassen. Dies gilt auch für die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich, die nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten anwesend sind. Ist danach die Mitgliederversammlung für den Fall der Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, wenn hierauf in der erneuten Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Für die Beschlussfassung selbst ist schriftliche Abstimmung und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Allianz Mission e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelungen
1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit erlöschen gleichzeitig auch alle früheren Satzungen.
2. Die Vereinsorgane können schon vor Eintragung der beschlossenen Satzung auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die ebenfalls mit der Eintragung wirksam werden.
3. Bis zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister führen die zur Zeit der Beschlussfassung über diese Satzung im Amt befindlichen Vereinsorgane ihre Arbeit weiter. Mit dem Tage der Eintragung scheiden sie aus ihrem Amt aus, soweit sie nicht auch nach der neuen Satzung und der auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse im Amt bleiben. Sie haben ihr Amt ordnungsgemäß auf ihre Rechtsnachfolger zu übergeben, deren Amt mit dem Tage der Eintragung beginnt. Sind am Tage der Eintragung noch keine Rechtsnachfolger bestellt, bleiben die bisherigen Vereinsorgane bis zur Bestellung ihrer Rechtsnachfolger im Amt.
4. Der Vorstand ist berechtigt die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
Passau, den 28. November 2004